[Kurzversion: Österreich erkennt seit Ende Februar 2019 auch gleichgeschlechtliche Ehen an, die vor 2019 im Ausland geschlossen wurden.]
Seit dem 1. Jänner 2019 ist es für gleichgeschlechtliche Paare auch in Österreich möglich, zu heiraten. Wer jedoch bereits vor 2019 im Ausland geheiratet hat, konnte diese Ehe bislang jedoch nicht in Österreich eintragen lassen. Grund dafür waren Berichten zufolge Empfehlungen aus dem Innenministerium, die Anfang Jänner (zum Teil sogar nur telefonisch) ausgegeben wurden.
Der Standard berichtete am 24. Jänner:
(…) auch Männer- oder Frauenpaare, die bereits vor 2019 in einem anderen Land die Ehe für alle eingegangen sind, schauen durch die Finger. Ihre Ehe wird von den österreichischen Behörden nicht als Ehe akzeptiert.
Die Rechtsmeinung, dass vor 2019 im Ausland geschlossene Ehen nicht anerkannt werden, erreichte die Stadt Wien telefonisch, sagt der Hanke-Sprecher. Zwar handle es sich sowohl bei der schriftlichen Mitteilung zu den Binationalen als auch bei Telefonauskunft zu den Auslandsehen nicht um die vom Ministerium “bis März” angekündigten Durchführungsbestimmungen zur Ehe für alle. “Als verbindlich anzunehmen” seien sie aber trotzdem. Das habe das Ministerium auf Nachfrage der Stadt mehrmals betont – und stadteigene Juristen hätten es bestätigt.
Auch unser lokales Standesamt und die Tiroler Landesregierung hatten – noch vor der Veröffentlichung der oben genannten Berichte – Bedenken gegen eine Eintragung als vollwertige Ehe.
Eine erste Rückmeldung des Standesbeamten lautete wie folgt:
Da ich selbst und meine Kolleginnen mit diesem Fall überfragt bin, habe ich mich an unseren Vorgesetzten Herrn Mag. Graf beim Amt der Tiroler Landesregierung gewendet. Herr Graf hat mich wiederum an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weitervermittelt.
(…)
Kurz zur Erklärung: Das „Problem“ ist, dass ich nicht weiß ob ich Ihre Ehe als Ehe eintragen darf oder als eingetragene Partnerschaft, da in Österreich, wie Sie wahrscheinlich wissen, gleichgeschlechtliche Ehen erst mit 01.01.2019 möglich sind und als solche anerkannt werden.
Das Amt der Tiroler Landesregierung bestätigte dieses “Problem”, verwies jedoch für eine endgültige Auskunft nach Wien:
Die zum Zeitpunkt der Eheschließung geltende österreichische Rechtsordnung unterschied deutlich zwischen einer Ehe, die nur für heterosexuelle (verschiedengeschlechtliche) Paare und einer Eingetragenen Partnerschaft, die nur für homosexuelle (gleichgeschlechtliche) Paare vorgesehen ist.
Aus Anlass des mit Bundesgesetzblatt Nr. 161/2017 aufgehobenen Wortlautes „verschiedenen Geschlechtes“ in § 44 ABGB, können zwei Personen des gleichen Geschlechtes mit 01 Jänner 2019 in Österreich vor einem beliebigen Standesamt die Ehe schließen.
Da der § 5 ABGB aber ausführt, dass Gesetze nicht zurückwirken, d.h. sie haben auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss, kann die am [xx].[xx].2017 in Hawaii geschlossene (gleichgeschlechtliche) Ehe nicht als Ehe qualifiziert und somit nicht im ZPR als solche eingetragen werden.
Für die vor dem 01.01.2019 im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen gelten daher nicht die Verweisungsnormen für die Ehe (§§ 16 ff öIPR-G), sondern die für eingetragene Partnerschaften (§§ 27a ff öIPR-G).
Unvorgreiflich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann meiner Ansicht nach diese gleichgeschlechtliche Ehe in Österreich als eingetragene Partnerschaft im ZPR neuerfasst werden.
Für eine abschließende Beurteilung Ihrer/deiner Anfrage, bitte ich Sie/dich mit dem österreichischen Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (…) in Kontakt zu treten.
Nach insgesamt zwei Monaten Schriftverkehr/Wartezeit mit dem Standesamt erreichte uns Anfang März jedoch eine (inzwischen unerwartet) gute Nachricht:
Das Innenministerium hat offenbar seine Meinung geändert und erachtet es in seinem Schreiben vom 26. Februar 2019 für zulässig, bei Altfällen (Datum der Eheschließung vor 2019) auf eine neuerliche Eheschließung zu verzichten und eine Eintragung der bereits erfolgten Eheschließung durchzuführen:
Das Bundesministerium für Inneres erachtet es für zulässig, bei Altfällen (Datum der Eheschließung muss vor dem 1.1.2019 liegen) auf Antrag entweder wie unter Punkt 1. oder 2. beschrieben vorzugehen und, sofern § 17 IPRG diese Vorgangsweise zulässt, die entsprechenden Eintragungen im ZPR durchzuführen.
1. Wird zur Rechtssicherheit eine Eheschließung (mit Verfahren) nach § 14f PStG beantragt, kann diese durchgeführt werden und die Ehe in Österreich geschlossen und eingetragen werden.
2. Wird ein Antrag auf Änderung im Sinne des §§ 36 Abs. 3, 41 und 55 PStG gestellt, wird keine neuerliche Eheschließung (mit Verfahren) durchgeführt, sondern eine Eintragung der Eheschließung durchgeführt. Als Eheschließungsdatum wird das Datum der Änderung im Inland eingetragen.
Nähere Details gibt’s im dazugehörigen Schreiben aus dem Bundesministerium für Inneres:
“Bewaffnet” mit unserer Heiratsurkunde aus den USA samt Apostille (aus dem Jahr 2017) und unseren österreichischen Reisepässen, stellten wir also bei unseren Standesamt einen Antrag gemäß Variante 2, bezahlten die insgesamt 16,40 Euro Antragsgebühr, und sind jetzt offiziell auch in Österreich verheiratet.